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Junior Kühlkörper GmbH
Ziegelstraße 68
58840 Plettenberg

Telefon: +49 (23 91) 81 05 - 200
Telefax: +49 (23 91) 81 05 - 280

E-Mail: juniorkuehlkoerper.de


Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§1 Allgemeines

(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.

(2) Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

(3) Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentlichen Änderungen des Vertragsinhalts herbeigeführt werden; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

(5) Erfüllungsort für sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebende Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist unser Firmensitz.

(6) Ausschließlicher Gerichtsstand ist der für unseren Firmensitz zuständige Gerichtsort. Wir sind auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers zuständig ist.


§2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss


(1) Unsere Vertragsangebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Versendung der Ware nachkommen, mündliche Nebenabreden nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend.

(3) Teillieferungen sind zulässig.

(4) Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behalten wir uns auch nach Absendung der Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Käufers widersprechen. Der Käufer wird sich mit unseren darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen einverstanden erklären, soweit diese für den Käufer zumutbar sind.

(5) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.


§3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Mangels abweichender Vereinbarungen verstehen sich unsere Lieferungen ab Werk, ohne Verpackung und sonstige Versand- und Transportspesen.

(2) Bei etwa vereinbarter frachtfreier Lieferung haben die von uns genannten Preise die zur Zeit des Angebots gültigen Frachten und Nebengebühren zur Grundlage. Sie werden daher zugunsten oder zulasten des Käufers an veränderte Fracht- und Nebengebührensätze angepasst, ohne dass dem Käufer aus diesem Grund ein Rücktrittsrecht zusteht.

(3) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne
dass eine Lieferverzögerung von uns zu vertreten ist, können wir den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die von uns zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


(4) Berücksichtigen wir Änderungswünsche des Käufers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.

(5) Unsere Rechnungen sind mit Zugang fällig und ohne Abzug zahlbar rein netto Kasse innerhalb von 30 Tagen.

(6) Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weiter gehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszins verlangt.

(7) Bei Zahlungsverzug und begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bzw.
Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir unbeschadet der sonstigen Rechte befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen
zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort
fällig zu stellen.


§4 Höhere Gewalt

Als höhere Gewalt – als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können – suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und des Umfangs ihrer Wirkung. Überschreiten sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von 6 Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.


§5 Aufrechnung und Zurückhaltung

Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist.


§6 Versand

(1) Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Empfängers.

(2) Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung – gehen zulasten des Käufers.


§7 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald wir die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt haben und dies dem Käufer anzeigen.


§8 Mängelansprüche

(1) Alle Angaben über Eingang, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte,
technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Käufer jedoch nicht vor eigenen Prüfungen und Versuchen.

(2) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware
unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die Paragrafen 377ff. HGB.

(3) Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer das Recht nach seiner Wahl, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen.

(4) Weiter gehende Ansprüche des Käufers, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers.

(5) Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit Lieferung der Ware.


§9 Schadenersatz

Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns oder Garantieübernahmen.


§10 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.

(2) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung und Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse, zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.

(3) Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der
Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unserer etwaigen Miteigentumsanteile zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factorings befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils so lange unmittelbar an uns zu bewirken, wie noch Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.

(4) Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind vom Käufer unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

(5) Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

(6) Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet oder abgetreten werden.

(7) Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 10%, so werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 


Stand: 01.11.2009

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